Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 221

§ 221 – Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.

Kurz erklärt

  • Mittel für Verwaltungsvermögen dürfen nur verwendet werden, wenn sie für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherungsträger notwendig sind.
  • Ausgaben für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau von Gebäuden sind nur erlaubt, wenn sie auch dem Gesamtbedarf aller Rentenversicherungsträger entsprechen.
  • Die Rentenversicherungsträger müssen gemeinsam die Notwendigkeit von Bauvorhaben prüfen.
  • Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen.
  • Dies gilt für Eigenbetriebe der Rentenversicherungsträger und beteiligte Einrichtungen.